Nachhaltigkeitsregulierungen bleiben auch im Jahr 2025 ein dominierendes Thema in der EU. Insbesondere der EU Green Deal und seine zahlreichen Richtlinien – wie die CSRD oder die EU-Taxonomie – prägen weiterhin die wirtschaftliche Landschaft. Mit dem neuen Omnibus-Gesetz, auch EU-Omnibuspaket genannt, plant die EU nun jedoch eine weitreichende Reform. Doch bringt diese tatsächlich eine Vereinfachung, oder handelt es sich eher um eine Deregulierung?
Was das EU-Omnibuspaket genau bedeutet, welche Regulierungen betroffen sein könnten und welche Konsequenzen sich für Unternehmen ergeben, beleuchten wir in diesem Artikel.
Lesedauer: 15 Minuten
1. Was ist der Omnibus-Gesetz der EU?
Das Omnibus-Gesetz ist ein Vorschlag der EU-Kommission, der auf eine Reform zentraler Nachhaltigkeitsrichtlinien wie der CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie abzielt.
Das Ziel: eine Bürokratie-Reduktion von bis zu 35 %, indem Berichtspflichten vereinfacht und Prozesse stärker harmonisiert werden. Kritiker:innen warnen jedoch, dass dies zu einer Deregulierung führen könnte – mit potenziellen RisikenNachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen E... More für die Transparenz im Bereich ESG.
Die offiziellen Omnibus-Pakete finden Sie hier.
2. Omnibus Teil 1: Stop-the-Clock bei CSRD & CSDDD
Teil 1 des Omnibus-Gesetzes, genannt „Stop-the-Clock“, enthält eine Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte für bestimmte Unternehmensgruppen. Das EU-Parlament hat den Vorschlag am 3. April 2025 in erster Lesung angenommen. Der Rat fasste seinen formalen Beschluss am 14. April 2025. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. April 2025 ist die Richtlinie (EU) 2025/794 (Omnibus, Teil 1) in Kraft getreten (siehe Abschnitt 4 für weitere Informationen zum politischen Verfahren).
Die „Stop-the-Clock“-Regelung betrifft sowohl die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) als auch die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und sieht jeweils eine zweijährige Verschiebung der Anwendung vor:
- CSRD: Für alle Unternehmensgruppen ab der zweiten Welle wurde der Anwendungsbeginn um zwei Jahre verschoben. Börsennotierte Unternehmen(Welle eins) bleiben jedoch verpflichtet, bereits für das Geschäftsjahr 2024 zu berichten.
- CSDDD: Auch hier wird die Umsetzung um zwei Jahre verschoben. Artikel 16, der einen Klimatransitionsplan fordert, wurde sogar um drei Jahre verschoben. Das bedeutet, dass Unternehmen die Anforderungen der CSDDD zunächst umsetzen können, ohne im ersten Jahr bereits einen Klimatransitionsplan vorlegen zu müssen.
Eine detaillierte Übersicht zu den neuen Erstanwendungszeitpunkten für die verschiedenen Unternehmensgruppen finden Sie in der folgenden Tabelle.
Unternehmensgruppen | Änderungen Erstanwendungszeitpunkte | |
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) Eine EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, detaillierte Nachhaltigkeitsberichte zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) zu erstellen – mit dem Ziel, Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitspraktiken zu erhöhen. | Große Unternehmen erfüllen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien: eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR, Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR sowie durchschnittlich 250 Beschäftigte im Geschäftsjahr. Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen erfüllen alle drei Kriterien: eine Bilanzsumme von mehr als 4 Mio. EUR, Nettoumsatzerlöse von mehr als 8 Mio. EUR und durchschnittlich 50 Beschäftigte im Geschäftsjahr. | Große Unternehmen: Anwendungspflicht ab dem 1. Januar 2027. Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen: Anwendungspflicht ab dem 1. Januar 2028. |
CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) Eine EU-Richtlinie, die Unternehmen dazu verpflichtet, Menschenrechts- und Umwelt-Risiken entlang ihrer gesamten LieferketteDas gesamte Spektrum der Tätigkeiten oder Prozesse, die von... More zu identifizieren, zu bewerten und MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More zu deren Vermeidung oder Minderung zu ergreifen. | CSDDD EU Große Unternehmen EU-Unternehmen, die beide der folgenden Kriterien erfüllen: durchschnittlich mehr als 3.000 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von über 900 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028. CSDDD Drittstaaten (Nicht-EU) Große Unternehmen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, deren weltweiter Nettoumsatz über 900 Mio. EUR liegt. Maßgeblich ist dabei das vorletzte Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028. CSDDD EU Zweite Schwelle EU-Unternehmen, die beide der folgenden Kriterien erfüllen: durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR im letzten Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2029. CSDDD Drittstaaten (Nicht-EU) Zweite Schwelle Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, deren weltweiter Nettoumsatz über 450 Mio. EUR liegt. Maßgeblich ist hier ebenfalls das vorletzte Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2029. | Große Unternehmen: Anwendungspflicht ab dem 26. Juli 2028. Artikel 16 (Klimatransitionsplan) gilt ab dem 1. Januar 2029. Unternehmen der zweiten Schwelle: Anwendungspflicht ab dem 26. Juli 2029. Artikel 16 (Klimatransitionsplan) gilt ab dem 1. Januar 2030. |
3. Betroffene Regularien und potenzielle inhaltliche Änderungen
Der Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission enthält vielfältige Änderungen und Einschränkungen an der CSRD, der CSDDD, der EU-Taxonomie sowie dem CBAM-Mechanismus. Am 12. Juni 2025 legte Jörgen Warborn, der Chefunterhändler des EU-Parlaments für das Omnibus-Gesetz, einen weiteren Vorschlag vor, der die Einschränkungen dieser Richtlinien und Verordnungen noch ausweitet und vertieft.
Jörgen Warborn ist Mitglied der EVP (Europäischen Volkspartei) und Präsident von SME Europe – der Interessenvertretung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) auf EU-Ebene. Die EVP ist die größte Fraktion im Europäischen Parlament. Ziel seines Vorschlags ist es, bürokratische Belastungen zu reduzieren und einen stärkeren Fokus auf Unterstützung statt Belastung von KMU zu legen.
Die Debatte rund um das Omnibus-Paket ist kontrovers und reicht von Stimmen, die eine vollständige Abschaffung von CSRD und CSDDD fordern, bis hin zu jenen, die eine Verschärfung der Regelungen befürworten. Wie diese Auseinandersetzung ausgehen wird, ist derzeit noch unklar – jedoch geben die Vorschläge der EU-Kommission und der größten Fraktion im Parlament eine Richtung vor, die die kommenden Verhandlungen maßgeblich prägen dürfte.
Potenzielle Inhaltliche Änderungen von der EU Kommission | Potenzielle Inhaltliche Änderungen von der EVP/Jörgen Warborn | |
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) Eine EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, detaillierte Nachhaltigkeitsberichte zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) zu erstellen – mit dem Ziel, Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitspraktiken zu erhöhen. | – Anhebung der Schwellenwerte auf 1.000 Mitarbeitende und 50 Mio. € Jahresumsatz oder 25 Mio. € Bilanzsumme. – Einschränkung der abzufragenden Informationen für nicht-berichtspflichtige Unternehmen innerhalb der WertschöpfungsketteDas gesamte Spektrum der Tätigkeiten, Ressourcen und Bezie... More. – Nachhaltigkeitsberichte werden weiterhin nur mit begrenzter Prüfungssicherheit geprüft. – Reduzierung der Anzahl der Berichtspunkte bei gleichzeitig stärkerem Fokus auf quantitative Daten. | – Anhebung der Schwellenwerte auf 3.000 Mitarbeitende und €450 Mio. Umsatz. – Ein Klimatransitionsplan ist nicht mehr verpflichtend, sondern freiwillig. Unternehmen können ihn im Lagebericht offenlegen, sofern sie einen solchen haben. – Tochterunternehmen werden vollständig von der CSRD befreit, sofern die Muttergesellschaft einen Bericht vorlegt. – Einführung einer „Full Harmonization Clause“ – starke Einschränkung nationaler Abweichungen und individueller Umsetzungen. – Stärkere Begrenzung der Datenanforderungen, die große Unternehmen an KMU stellen dürfen. |
CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) Eine EU-Richtlinie, die Unternehmen dazu verpflichtet, Menschenrechts- und Umwelt-Risiken entlang ihrer gesamten LieferketteDas gesamte Spektrum der Tätigkeiten oder Prozesse, die von... More zu identifizieren, zu bewerten und MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More zu deren Vermeidung oder Minderung zu ergreifen. | – Die Trennung zwischen der ersten und zweiten Kohorten (5.000 Mitarbeiter und 3.000 Mitarbeiter) wurde aufgehoben. – Sorgfaltspflichten und Stakeholder-Bezug gelten nur noch für direkte Geschäftspartner. – Geschäftspartner mit weniger als 500 Mitarbeitern müssen nur Fragen aus dem freiwillig anwendbaren Standard beantworten. – Ein Transitionsplan ist nicht mehr verpflichtend. – Die Mindesthöhe von 5 % der Umsatzerlöse für Zwangsgelder wurde aufgehoben. – Berichtspflicht nur noch alle 5 Jahre statt jährlich. – Keine zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene. – Suspendierung statt vollständiger Beendigung der Geschäftsbeziehung mit nicht-konformen Lieferanten. | – Anhebung der Schwellenwerte auf 3.000 Mitarbeitende und €450 Mio. Umsatz. – Beibehaltung des Tier-1-Lieferantensystems, mit klarem Fokus auf risikobasierte Bewertung. – Striktere Begrenzung der Datenanforderungen, die große Unternehmen an KMU stellen dürfen. – Klimatransitionsplan vollständig aus der CSDDD gestrichen. – Einführung einer „Full Harmonization Clause“ – starke Einschränkung nationaler Abweichungen oder zusätzlicher Anforderungen. – Harmonisierung der Begrifflichkeiten zwischen CSRD und CSDDD (z. B. value chain → chain of activities). – Mehr Flexibilität bei Vertragsaussetzungen – Fokus auf Verbesserung der Zusammenarbeit, statt auf deren Beendigung. |
EU Taxonomie Ein EU Klassifizierungssystem, das definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Ziel ist es, Investitionen in grüne Projekte zu lenken und Greenwashing zu verhindern. | – Eingeschränkter Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. € Umsatz. – Einführung eines Mindestschwellenwerts von 10 % für CapEx und OpEx, um finanzielle WesentlichkeitNachhaltigkeitsaspekte sind aus finanzieller Sicht wesentlic... More zu bestimmen. – Lockerung der „Do No Significant Harm“-Kriterien. | – Anhebung der Schwellenwerte auf 3.000 Mitarbeitende und €450 Mio. Umsatz. |
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) Ein EU-Mechanismus, der Importe aus Ländern mit niedrigeren Klimaschutzstandards durch eine CO₂-Grenzabgabe verteuern soll. Ziel ist es, Carbon Leakage zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu sichern. | – Anhebung der Schwellenwerte für Importeure auf 50 Tonnen. – Verzögerung der finanziellen Verpflichtungen. |
Noch Fragen zu den Verordnungen und Richtlinien rund um den Green Deal? Entdecken Sie weitere spannende Artikel zur CSRD und zur EU-Taxonomie:
- CSRD, EFRAG, ESRS: Was ist was bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- EU-Taxonomie einfach erklärt
4. Wann gibt es Klarheit zur Omnibus?
4.1 Rechtsstatus des Omnibuspakets
Derzeit ist das Omnibuspaket noch ein Vorschlag der EU-Kommission. Das bedeutet:
Die darin vorgesehenen Änderungen an verschiedenen Verordnungen und Richtlinien können im weiteren Gesetzgebungsprozess abgelehnt, angepasst oder erweitert werden.
Bevor das Omnibuspaket in Kraft treten kann, muss es das komplexe regulatorische Verfahren auf EU-Ebene sowie in den Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – vollständig ‚durchfahren‘.

Politischer Prozess auf EU Ebene
Der Vorschlag der Europäischen Kommission im Rahmen des Omnibuspakets durchläuft das Gesetzgebungsverfahren mit ersten Lesungen im Europäischen Parlament und im Rat der EU. Beide Institutionen prüfen, ändern oder stimmen dem Vorschlag zu. Bei unterschiedlichen Positionen folgen weitere Lesungen und ein Kompromissverfahren. Nach der finalen Annahme wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt entweder 20 Tage später oder zu einem festgelegten Datum in Kraft.
Regulatorischer Prozess in den Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland)
Nach Vorlage des Gesetzesentwurfs haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über das Frühwarnsystem Einspruch zu erheben, wenn sie der Auffassung sind, dass der Vorschlag gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Thematik besser auf nationaler Ebene geregelt werden sollte.
Wenn kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip festgestellt wird, erfolgt die Umsetzung je nach Rechtsform:
- Verordnung: Gilt unmittelbar und direkt in allen EU-Mitgliedstaaten
- Richtlinie: Muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung wird von der EU-Kommission überwacht.
Wird das Omnibuspaket als Verordnung verabschiedet, gilt es sofort nach Inkrafttreten.
Wird es als Richtlinie beschlossen, erfolgt die Anwendung erst nach nationaler Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.
4.2 EFRAG Aktualisierung und Konsultationsphase durch Omnibus
Am 27. März 2025 erhielt die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) ein Mandat zur Überarbeitung der ESRS, um die Berichtsanforderungen praktikabler zu gestalten. Ziel ist es, bis zum 1. Oktober 2025 technische Empfehlungen für überarbeitete Standards vorzulegen (EFRAG Work Plan). Dabei stehen eine Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte, eine klarere Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips sowie eine bessere Abstimmung mit globalen Standards im Mittelpunkt. Die CSRD soll so nicht nur effektiv, sondern auch ressourcenschonend für Unternehmen umsetzbar bleiben. Besonderes Augenmerk liegt auf Rückmeldungen von Unternehmen, die bereits 2024 erste Erfahrungen mit der CSRD gemacht haben.
EFRAG führt hierzu gezielte Interviews mit Berichtersteller:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Investor:innen und weiteren Interessengruppen durch und sammelt öffentliches Feedback über einen Online-Fragebogen (bis zur 8. Mai). Ein abgestimmter Zeitplan sieht vor, dass von April bis Mai Belege gesammelt, bis Juli Entwürfe erstellt und bis Oktober das finale technische Gutachten veröffentlicht wird. Die CSRD soll durch diese MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More gestärkt und gleichzeitig vereinfacht werden – mit dem Ziel, den Aufwand zu senken, ohne den Beitrag der ESRS zur EU-Nachhaltigkeitspolitik zu schmälern. Die überarbeiteten Standards werden von einem Wirkungsbericht und einer Kosten-Nutzen-Analyse begleitet.

5. Wie geht es nach Omnibus mit CSRD weiter?
Wenn Sie bereits mit CSRD begonnen haben, aber noch nicht betroffen waren:
Wenn Sie bereits an der Umsetzung der CSRD arbeiten, haben Sie vermutlich wichtige Fortschritte erzielt. Es ergibt wenig Sinn, alles pausieren zu lassen und auf mögliche regulatorische Änderungen zu warten.
Unser Rat: Machen Sie weiter – mit Fokus auf Strategie und Wesentlichkeit. So sichern Sie sich Wettbewerbsvorteile und bleiben anschlussfähig für kommende Anforderungen.
- Weiterarbeiten: Führen Sie bestehende Nachhaltigkeitsmaßnahmen fort – insbesondere jene, die sich auf doppelte WesentlichkeitDie doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesent... More und transparente Berichterstattung konzentrieren. Diese bilden eine robuste Basis – unabhängig von der finalen Ausgestaltung der Regulierung.
- „Bürokratie“ parken: Prüfen Sie laufende Projekte kritisch: Welche Aktivitäten dienen vor allem der bürokratischen Pflichterfüllung, bieten aber wenig strategischen Mehrwert? Diese können temporär „geparkt“ werden. Der Fokus sollte auf MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More mit klaren Nachhaltigkeits- und Geschäftsvorteilen liegen.
- Omnibus-Verlauf im Blick behalten: Definieren Sie feste Überprüfungszeiträume (z. B. halbjährlich), um neue Entwicklungen rund um das Omnibuspaket einzuordnen. Bewerten Sie regelmäßig, ob Ihre MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More mit den potenziellen Anforderungen übereinstimmen. So bleiben Sie jederzeit handlungsfähig.
Wenn Sie begonnen haben aber wahrscheinlich dauerhaft nicht betroffen werden
Vielleicht haben Sie aus strategischer Weitsicht oder zur Differenzierung mit der CSRD-Umsetzung begonnen – auch wenn Sie dauerhaft nicht berichtspflichtig sein werden. Auch dann gilt: Ihre bisherigen Ergebnisse sind nicht umsonst.
- Materialitätsanalyse nutzen: Ziehen Sie Ihre Materialitätsanalyse heran, um Ihr Idealbild mit dem bisherigen CSRD-Programm zu vergleichen. Alles, was nicht passt, kann gestrichen werden – den Rest entwickeln Sie weiter mithilfe der ESRS oder VSME.
- Strategische Neuausrichtung mit Substanz: Der neue VSME-Standard (siehe nächster Abschnitt) kann eine geeignete Alternative bieten. Alternativ: Denken Sie noch einmal ganz neu. Was ist Ihnen und Ihrem Unternehmen wirklich wichtig in Sachen Nachhaltigkeit?
Wenn Sie noch nicht begonnen haben, aber künftig von CSRD oder CSDDD betroffen sein könnten:
Obwohl die Fristen für den Eintritt in CSRD oder CSDDD verschoben wurden, lohnt es sich, frühzeitig mit der Wesentlichkeitsanalyse zu beginnen – ohne Zeitdruck, aber mit strategischem Weitblick.
- Doppelte WesentlichkeitDie doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesent... More trotzdem analysieren: Starten Sie mit einer Analyse der doppelten Wesentlichkeit: Sie zeigt auf, wie Ihr Unternehmen die Umwelt beeinflusst und welche Nachhaltigkeitsthemen finanzielle RisikenNachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen E... More bergen. Dies schafft Prioritäten und ermöglicht es, frühzeitig Folgeprojekte wie zum Beispiel Klimatransitionspläne anzugehen.
- Zielzeitpunkt für Berichtsfähigkeit festlegen: Erarbeiten Sie einen realistischen Fahrplan zur Entwicklung Ihrer Berichtsstrukturen. Legen Sie fest, wann Sie berichtsfähig sein möchten – unabhängig von möglichen Fristverschiebungen.
- Omnibus beobachten: Verfolgen Sie die Entwicklungen des Omnibusgesetzes aktiv. Abonnieren Sie relevante Newsletter, analysieren Sie EU-Veröffentlichungen und planen Sie frühzeitig Anpassungsszenarien, falls neue Anforderungen hinzukommen.
Wenn Sie nicht begonnen habe und (vermutlich) dauerhaft nicht betroffen sind:
Auch ohne direkte Berichtspflichten können Sie indirekt betroffen sein – z. B. als Lieferant oder Geschäftspartner. Zudem entstehen durch proaktives Handeln Wettbewerbsvorteile und Risikominderung.
- Regulatorisches Umfeld verstehen: Selbst wenn Sie nicht unter die CSRD oder EU-Taxonomie fallen, lohnt es sich, das regulatorische Umfeld zu beobachten – national wie international.
- Berichtspflichten als Geschäftspartner: Unternehmen, die der CSRD unterliegen, sind verpflichtet, ESG-Daten entlang ihrer Lieferketten abzufragen. Stellen Sie sich darauf ein, künftig klare und spezifische Umwelt- und Sozialdaten für Kunden bereitzustellen.
- Nationale Vorschriften beachten: Auch ohne EU-Vorgaben gelten nationale Regelungen, wie z.B. Lieferkettengesetz (LkSG). Diese entwickeln sich stetig weiter.
- Freiwillige Berichterstattung erwägen: Ein freiwilliger Bericht nach Standards wie GRI oder CDP kann Ihre ESG-Kompetenz sichtbar machen und Stakeholder überzeugen. Prüfen Sie die Machbarkeit einer freiwilligen Berichterstattung als strategisches Investment.
- Zielbild & Zeitplan entwickeln: Formulieren Sie ein Zielbild für Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, das Ihre strategischen Prioritäten widerspiegelt. Legen Sie einen realistischen Berichtszeitpunkt fest und priorisieren Sie MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More mit konkretem Mehrwert.
- Zeitplan umsetzen: Leiten Sie daraus einen strukturierten Zeitplan ab – von der Wesentlichkeitsanalyse über die Datenerhebung bis hin zur Berichterstellung.
- Doppelte WesentlichkeitDie doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesent... More analysieren – trotzdem: Auch ohne direkte Berichtspflicht hilft Ihnen eine Analyse der doppelten Wesentlichkeit dabei, relevante RisikenNachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen E... More zu identifizieren und Prioritäten zu setzen. Dies stärkt nicht nur Ihre Resilienz, sondern schafft auch Wettbewerbsvorteile.
Für Alle Unternehmen/Fazit
Eine fundierte Wesentlichkeitsanalyse schafft Wettbewerbsvorteile und stärkt die unternehmerische Resilienz – unabhängig davon, ob eine regulatorische Berichtspflicht besteht. Ob Ihr Unternehmen künftig unter die CSRD-Pflicht fällt oder nicht: Entscheidend ist, das regulatorische Umfeld zu verstehen und vorbereitet zu sein, falls sich die Anforderungen erneut ändern.
Unser zentraler Rat: Identifizieren und minimieren Sie bestehende und zukünftige RisikenNachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen E... More durch eine gezielte Analyse und vorausschauende strategische Planung. Fokussieren Sie sich auf das Wesentliche – während rein bürokratische Anforderungen in den Hintergrund treten dürfen.
6. Und was ist mit der VSME?
EFRAG hat zusätzlich zu den ESRS einen weiteren Standard entwickelt, nämlich VSME – den Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed Micro, Small, and Medium Enterprises (freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für nicht börsennotierte sehr kleine, kleine und mittlere Unternehmen).
Dieser Standard ist keine Richtlinie, sondern dient als freiwilliges Instrument für kleinere Unternehmen, die nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um nach den ESRS zu berichten, aber dennoch ESG-Informationen veröffentlichen möchten – sei es freiwillig oder aufgrund von Datenanfragen durch Investoren, Banken oder große Unternehmen, die ESRS-konforme Informationen benötigen.
Das Schlüsselwort hierbei ist Verhältnismäßigkeit: Mit weniger Ressourcen kann berichtet und gleichzeitig den Anforderungen größerer Unternehmen entsprochen werden – ohne großen Aufwand.
Der Standard ist in ein Basis- und ein umfassendes Modul unterteilt. Das Basismodul richtet sich insbesondere an Kleinstunternehmen und soll eine minimale Anforderungsebene abdecken. Das umfassende Modul erweitert dies und konzentriert sich auf Angaben, die typischerweise von Banken oder Investoren abgefragt werden. Insgesamt deckt der VSME ähnliche Themenbereiche wie die ESRS ab, allerdings mit einem Fokus auf „Must-haves“ und zentrale Kennzahlen.
Ein Drittel der VSME-Datenpunkte stammt direkt aus den ESRS, ein weiteres Drittel ist diesen sehr ähnlich, und das letzte Drittel ist spezifisch für den VSME. Letztere bestehen aber hauptsächlich aus Ja-/Nein-Fragen. Das bedeutet, dass ein Wechsel von den ESRS (wenn bereits begonnen) zum VSME relativ einfach ist – generell besteht eine hohe Vergleichbarkeit.
7. Nachhaltigkeitsstrategie trotz Omnibus: Warum sie sich weiter lohnt
Das Omnibus-Gesetz reduziert zwar bestimmte Berichtspflichten, doch es gibt zahlreiche Gründe, warum Unternehmen trotzdem an ihrer Nachhaltigkeitsanalyse und -berichterstattung festhalten sollten. Nachhaltigkeit ist längst mehr als eine regulatorische Pflicht – sie ist ein strategischer Erfolgsfaktor für Wettbewerbsfähigkeit, Investoreninteresse und Risikomanagement.
a) Regulatorische Anforderungen bleiben bestehen
Auch wenn das Omnibuspaket einige Berichtspflichten der CSRD oder CSDDD verschiebt oder reduziert, bleiben die übergeordneten Klimaziele der EU unverändert bestehen. Nachhaltigkeitsanforderungen in anderen Bereichen gelten weiterhin – teils sogar verschärft.
- EU Green Deal – Kurs auf Klimaneutralität: Europa verfolgt das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Vorschriften zu Emissionsreduktionen, Energieeffizienz und nachhaltigen Investitionen gelten weiterhin. Unternehmen, die sich frühzeitig darauf einstellen, sichern sich langfristige Vorteile.
- CBAM – CO₂-Bepreisung als Kostenfaktor: Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) schafft finanzielle Anreize für emissionsarme Produktion. Besonders betroffen sind Branchen wie Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität. Unternehmen ohne CO₂-Reduktionsstrategie riskieren steigende Importkosten und verlieren an Wettbewerbsfähigkeit. Wer früh handelt, kann diese RisikenNachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen E... More aktiv steuern.
- Green Claims Directive: Die EU will Greenwashing verhindern. Die Green Claims Directive verpflichtet Unternehmen dazu, umweltbezogene Aussagen durch solide, wissenschaftlich fundierte Nachweise zu belegen. Marketingversprechen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ dürfen künftig nur noch mit klarer Methodik und belegbaren Daten verwendet werden. Unternehmen sollten ihre Kommunikation frühzeitig prüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Ökodesign-Verordnung & Digital Product Passport: Die neue Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) erweitert die Anforderungen an Produktgestaltung und Materialeffizienz. Ein zentraler Bestandteil ist der digitale Produktpass, der Informationen zu Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit, Herkunft und Wiederverwendbarkeit enthalten soll. Unternehmen in produktionsnahen Branchen müssen frühzeitig Transparenz entlang ihrer Lieferketten schaffen.
- EU Deforestation Regulation: Die EU-Verordnung gegen EntwaldungDie vorübergehende oder dauerhafte vom Menschen verursachte... More (EUDR) verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe (wie Soja, Palmöl, Rindfleisch, Holz, Kakao und Kaffee) nicht mit EntwaldungDie vorübergehende oder dauerhafte vom Menschen verursachte... More oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Unternehmen müssen detaillierte Sorgfaltsprüfungen und Rückverfolgbarkeit entlang der LieferketteDas gesamte Spektrum der Tätigkeiten oder Prozesse, die von... More gewährleisten – ein erheblicher operativer Aufwand, aber auch ein Hebel zur Stärkung der nachhaltigen Beschaffung.
Auch ohne unmittelbare CSRD- oder CSDDD-Pflichten zeigen diese EU-Vorgaben deutlich: Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsthemen bleibt bestehen und nimmt weiter zu – und die Nachhaltigkeitsberichterstattung wirkt dabei als strategisches Steuerungsinstrument, das diese Anforderungen bündelt.
b) Investoren & Finanzierungsmodelle bevorzugen nachhaltige Unternehmen
Nachhaltigkeit ist ein zentrales Kriterium für Kapitalgeber. Viele Banken und Investoren bevorzugen Unternehmen mit soliden ESG-Strategien – und belohnen diese mit besseren Finanzierungskonditionen. Ein glaubwürdiger Nachhaltigkeitsbericht signalisiert Professionalität, Risikobewusstsein und Weitblick – entscheidende Faktoren im Wettbewerb um Kapital.
c) Nachhaltigkeit als Wettbewerbsvorteil & Marktpositionierung
Glaubwürdige Kommunikation über Nachhaltigkeitsziele stärkt das Vertrauen von Kunden, Partnern und Mitarbeitenden.
- Wachsende Kundenerwartungen: Konsumenten bevorzugen zunehmend transparente und verantwortungsvolle Unternehmen.
- Lieferkettentransparenz: Unternehmen, die ESG-Daten erfassen und bereitstellen können, werden zu bevorzugten Partnern in Lieferketten.
- Markenpositionierung: Wer Nachhaltigkeit strategisch in die Marke integriert, kann sich als nachhaltigkeitsorientierter Marktführer positionieren – mit positiven Effekten auf Image, Umsatz und Innovationskraft.
d) Finanzielle Risiken durch Klimawandel und CO₂-Preise minimieren
Nachhaltigkeitsanalysen sind nicht nur gut für das Image –Sie sind ein zentrales Instrument zur Risikoprävention:
- Klimarisiken: Rohstoffpreise, Extremwetter und CO₂-Kosten wirken sich direkt auf Erträge aus.
- Frühzeitige Analyse: Wer RisikenNachhaltigkeitsbezogene Risiken mit negativen finanziellen E... More erkennt, kann rechtzeitig präventive MaßnahmenMaßnahmen und Aktionspläne (einschließlich Übergangspl... More ergreifen.
- Regulatorische Unsicherheit: Unternehmen mit nachhaltiger Basisstruktur vermeiden hohe Anpassungskosten bei zukünftigen Regulierungsänderungen.
e) Vorbereitung auf zukünftige Anforderungen
Auch wenn das Omnibuspaket derzeit Erleichterungen vorsieht, ist klar: Die ESG-Berichtspflichten werden in den kommenden Jahren weiter wachsen. Wer heute investiert, ist morgen besser aufgestellt.
- Das Omnibuspaket ist (noch) nicht final: Als Gesetzesvorschlag kann es im weiteren Verlauf abgeschwächt, verschärft oder sogar abgelehnt werden. Unternehmen, die heute abwarten, riskieren, in wenigen Jahren von neuen, strengeren Regelungen überrascht zu werden – mit entsprechenden Anpassungskosten und Zeitdruck.
- Nachhaltigkeit als Standard: Unternehmen, die frühzeitig Strukturen und Prozesse etablieren, verschaffen sich einen echten Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb.
8. Ausblick
Die vorgeschlagenen Änderungen des EU-Omnibuspakets zielen offenbar darauf ab, die Bürokratie insbesondere für kleinere Unternehmen zu reduzieren und die Nachhaltigkeitsberichterstattung effizienter zu gestalten. Allerdings werfen die Anpassungen berechtigte Fragen auf – etwa, ob dadurch die ursprünglichen ZieleMessbare, ergebnisorientierte und terminierte Zielvorgaben, ... More einer transparenteren und nachhaltigeren Unternehmensführung verwässert werden könnten. Eine sorgfältige Abwägung zwischen administrativer Entlastung und wirksamer Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt daher unerlässlich. Unabhängig vom finalen Gesetzestext wird das Omnibuspaket erhebliche AuswirkungenDie Auswirkungen, die das Unternehmen auf die Umwelt und die... More auf Unternehmen haben. In einem optimistischen Ausblick (siehe Bild 3) könnte sich die Berichterstattung von einer bürokratischen Pflicht hin zu einem strategisch wertvollen, handlungsorientierten Instrument entwickeln:

- Weniger Bürokratie:
- Reduktion von Datenpunkten, Eingaberoutinen, Anspruchsquellen, Dokumentationsbedarf und Berichtsfokus.
- Der Fokus verlagert sich weg von reinem Compliance-Reporting
- Besserer Überblick:
- Nachhaltigkeitsstrategie wird enger mit Geschäftsinteressen und Stakeholder-Erwartungen verknüpft
- Die Schnittmenge zwischen Compliance, Wertschöpfung und Stakeholder-Ansprüchen wird sichtbar und nutzbar gemacht
- Mehr Handlungsfokus:
- Berichte bieten konkreteren Nutzen für die Unternehmenssteuerung
- Fokus auf Motivation, Integration und Praxisnähe
- Nachhaltigkeitsberichte entwickeln sich zu einem echten Steuerungsinstrument – statt zu einem reinen Pflichtdokument