Nachhaltigkeitsregulierungen bleiben auch im Jahr 2025 ein dominierendes Thema in der EU. Insbesondere der EU Green Deal und seine zahlreichen Rechtsakte – darunter CSRD, CSDDD, oder die EU-Taxonomie – prägen weiterhin die wirtschaftliche Landschaft. Mit den sogenannten Omnibus-Paketen verfolgt die EU seit 2025 eine gezielte Vereinfachung („simplification“) dieser Regelwerke, um Berichtspflichten zu reduzieren und Kaskadeneffekte auf kleinere Unternehmen zu begrenzen.
Gleichzeitig ist die Debatte politisch aufgeladen: Während Befürworter:innen die Entlastung von Unternehmen (insbesondere KMU) betonen, kritisieren andere Akteure eine faktische Rücknahme zentraler Transparenz- und Sorgfaltspflichten.
Was das EU-Omnibuspaket bedeutet, welche Regulierungen betroffen sind und welche Konsequenzen sich für Unternehmen ergeben, beleuchten wir in diesem Artikel, auf dem aktuellen Stand der politischen Einigung zu Omnibus I (Dezember 2025) sowie der bereits in Kraft befindlichen „Stop-the-Clock“-Richtlinie (April 2025).
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Lesedauer: 15 Minuten
1. Was ist das Omnibus-Gesetz der EU?
Mit dem Begriff „Omnibus“ bezeichnet die EU ein Gesetzgebungspaket, das mehrere bestehende Rechtsakte parallel ändert, um Anforderungen zu vereinheitlichen und den administrativen Aufwand zu senken. Für Nachhaltigkeit betrifft dies vor allem:
- CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)
- CSDDD/CS3D (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)
- EU-Taxonomie (Taxonomy Regulation, inkl. delegierter Rechtsakte in der Anwendung)
Die Omnibus-Pakete gehen zurück auf Kommissionsvorschläge vom 26. Februar 2025 und sind Teil einer breiteren EU-Agenda zur Vereinfachung von Regulierung und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.
Das Ziel wird von EU-Institutionen explizit als Reduktion des Berichts- und Compliance-Aufwands beschrieben, u. a. durch:
- engeren Anwendungsbereich (weniger betroffene Unternehmen),
- weniger Kaskadeneffekte entlang der Lieferkette („trickle-down“),
- klarere, vereinheitlichte Anforderungen
Die offiziellen Omnibus-Pakete finden Sie hier.
2. Welche Omnibus-Teile gibt es und was ist bereits beschlossen?
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
2.1 Omnibus Teil 1 „Stop the Clock“: bereits in Kraft
Die Richtlinie (EU) 2025/794 ist am 16. April 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und in Kraft. Sie ändert die Zeitpunkte, ab wann bestimmte CSRD- und CSDDD-Pflichten anzuwenden sind.
2.2 Omnibus I (inhaltliche Änderungen CSRD/CSDDD): politisch ausverhandelt
Rat und Parlament haben am 9. Dezember 2025 eine provisorische Einigung erzielt; das Europäische Parlament hat diese im Plenum am 16. Dezember 2025 bestätigt. Nach formeller Annahme und Veröffentlichung tritt die Änderung in Kraft (typischerweise 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt)
3.Betroffene Regularien und inhaltliche Änderungen (Stand: politischer Kompromiss Omnibus I)
Betroffene Regularien und inhaltliche Änderungen (Stand: politischer Kompromiss Omnibus I)
In früheren Phasen gab es zahlreiche, teils deutlich weitergehende, Vorschläge (u. a. aus dem Parlament). Der aktuelle Referenzpunkt für Unternehmen ist jedoch der politische Kompromiss Omnibus I (Dezember 2025), der CSRD und CSDDD in ihrem Anwendungsbereich deutlich verengt und einzelne Pflichten streicht bzw. begrenzt.
Hinweis zur Einordnung: In der öffentlichen Debatte spielte auch der EVP-Abgeordnete Jörgen Warborn als Berichterstatter/Schlüsselrolle eine relevante Rolle; viele seiner früher diskutierten Stoßrichtungen (Entlastung/Scope-Reduktion) spiegeln sich im finalen politischen Kompromiss wider.
3.1 CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)
Die CSRD verpflichtet Unternehmen zu Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS-Standards. Omnibus I reduziert den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich.
Kernänderungen (politischer Omnibus-I-Kompromiss):
- Prüfung/Assurance: Es bleibt bei Limited Assurance; ein verpflichtender Übergang auf „Reasonable Assurance“ ist nicht Bestandteil des politischen Kompromisses.
- Geltungsbereich künftig nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz/Jahr.
- Sektorspezifische Standards sollen freiwillig bleiben.
- Value-Chain-Cap / Anti-Trickle-Down: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette nur Informationen verlangen, die in freiwilligen Standards vorgesehen sind (Ziel: Schutz kleinerer Zulieferer).
Die Richtlinie verschiebt die Anwendung insbesondere für:
- Große Unternehmen (Welle 2): Anwendungspflicht ab 1. Januar 2027 (Bericht über FY 2027).
- Kapitalmarktorientierte KMU (Welle 3): Anwendungspflicht ab 1. Januar 2028 (Bericht über FY 2028).
- Unternehmen der ersten Welle (bereits berichtspflichtig) bleiben grundsätzlich im ursprünglichen Zeitplan.
3.2 CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive / CS3D)
Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt entlang der „chain of activities“. Omnibus I reduziert den Anwendungsbereich und streicht bzw. verändert einzelne Kernelemente.
Kernänderungen (politischer Omnibus-I-Kompromiss):
- Geltungsbereich künftig nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz/Jahr (bzw. entsprechende Nicht-EU-Schwelle über EU-Umsätze).
- Klimatransitionspläne: Die Pflicht zu verpflichtenden Transition Plans wird im politischen Kompromiss nicht fortgeführt.
- Zivilrechtliche Haftung: Eine EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung wird nicht umgesetzt; das verbleibt im Kern in nationalen Systemen.
- Sanktionen: Obergrenze für Geldbußen bei 3 % des weltweiten Nettoumsatzes
Die Richtlinie setzt u. a. fest:
- Transposition in nationales Recht bis 26. Juli 2027.
- Anwendung: Start ab 26. Juli 2028 für die erste betroffene Kohorte (u. a. >3.000 Beschäftigte und >900 Mio. EUR Umsatz); weitere Anwendungsstufe ab 26. Juli 2029.
3.3 EU-Taxonomie
Die Taxonomie definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Im Omnibus-Kontext wird vor allem über Anwendungsbereich und Praktikabilität diskutiert. Der sichere Stand ist: Taxonomie-Diskussionen sind weiterhin Teil des Omnibus-Simplification-Ansatzes, aber die konkrete Ausgestaltung hängt von weiteren Gesetzgebungs-/Delegated-Act-Schritten ab.
3.4 CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
CBAM führt schrittweise eine CO₂-Bepreisung für bestimmte Importgüter ein (Start der finanziellen Phase ab 2026). Änderungen/Erweiterungen (z. B. Scope-Erweiterung auf downstream-Produkte) sind Gegenstand politischer Vorschläge und Diskussionen.
4. Wann gibt es Klarheit zur Omnibus-Ausgestaltung?
4.1 Rechtsstatus
- Stop-the-Clock: bereits beschlossen und in Kraft (Richtlinie (EU) 2025/794).
- Omnibus I (CSRD/CSDDD inhaltlich): politisch ausverhandelt (9.12.2025) und im Parlament bestätigt (16.12.2025). Nächster Schritt ist die formelle Finalisierung/Veröffentlichung.
4.2 EFRAG-Überarbeitung der ESRS
Die EU-Kommission hat EFRAG am 27. März 2025 mandatiert, technische Vorschläge zur Vereinfachung der ESRS zu erarbeiten. Die Deadline für das Technical Advice ist 31. Oktober 2025
- Stop-the-Clock: bereits beschlossen und in Kraft (Richtlinie (EU) 2025/794).
- Omnibus I (CSRD/CSDDD inhaltlich): politisch ausverhandelt (9.12.2025) und im Parlament bestätigt (16.12.2025). Nächster Schritt ist die formelle Finalisierung/Veröffentlichung.
5. Wie geht es nach Omnibus mit CSRD weiter?
Die Verschiebung von Fristen und die Verengung des Anwendungsbereichs ändern die Taktik, aber nicht den strategischen Wert, den viele Unternehmen aus Nachhaltigkeitssteuerung, Risikomanagement und Kundenanforderungen ziehen.
5.1 Wenn ihr bereits begonnen habt, aber (noch) nicht berichtspflichtig seid
- Fortsetzen , aber priorisieren: Fokus auf doppelte Wesentlichkeit, Governance, Datengrundlagen.
- „Compliance-Overkill“ vermeiden: Projekte ohne klaren Steuerungsnutzen können pausiert werden.
- Regelmäßige Re-Checks: feste Review-Zeitpunkte (z. B. halbjährlich) einplanen, um Anpassungen entlang des finalen Rechtsakts vorzunehmen.
5.2 Wenn ihr begonnen habt, aber voraussichtlich dauerhaft nicht betroffen seid
- Ergebnisse weiter nutzen: Materialitätsanalyse und Dateninventar sind wertvoll für Kunden/Finanzierung.
- Voluntary Standards als Brücke (z. B. VSME) nutzen, um Lieferkettenanforderungen effizient zu beantworten.
5.3 Wenn ihr noch nicht begonnen habt, aber perspektivisch betroffen sein könntet
- Wesentlichkeit früh starten: geringere Kosten, weniger Hektik, bessere Qualität.
- Roadmap für Berichtsfähigkeit: Zeitplan unabhängig von Rechtsunsicherheit definieren.
5.4 Wenn ihr nicht betroffen seid, aber indirekt betroffen sein könntet
- Lieferkettenfähigkeit aufbauen: Datensätze für Kundenanfragen (Scope 1–3-bezogene Info, Menschenrechts-/Umweltrisiken).
- Nationale Pflichten beachten (z. B. LkSG/andere sektorale Pflichten, soweit anwendbar).
6. Und was ist mit der VSME?
EFRAG hat mit dem VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) einen freiwilligen Standard als proportionale Alternative entwickelt, insbesondere um Datenanforderungen entlang der Lieferkette praktikabler zu machen. Der Standard ist modular (Basis/Comprehensive) und in Teilen an ESRS angelehnt, um die Anschlussfähigkeit zu gewährleisten. (Hier empfiehlt sich: im Artikel bei Bedarf auf EFRAG-Publikationen/Final-Dokumente zu verlinken.)
7. Nachhaltigkeitsstrategie trotz Omnibus: Warum sie sich weiter lohnt
Auch wenn sich CSRD/CSDDD-Pflichten verschieben oder verengen, bleibt das Umfeld aus Kundenanforderungen, Finanzierungslogiken und anderen EU-Regeln bestehen.
a) Regulatorische Anforderungen bleiben relevant
- Green Deal-Ziele bleiben bestehen, auch wenn einzelne Pflichten zurückgeschnitten werden.
- CBAM läuft weiter in Richtung finanzieller Phase 2026; EUDR-Umsetzungspflichten bleiben ebenfalls ein zentraler Treiber (unabhängig vom CSRD-Scope).
b) Investoren & Finanzierung
Banken/Investoren nutzen ESG-Signale weiterhin als Risiko- und Konditionierungsfaktor – auch außerhalb formaler CSRD-Pflicht.
c) Wettbewerbsvorteile
Lieferketten-Transparenz und belastbare Kennzahlen werden in vielen Branchen zum „Ticket to Play“.
d) Risikomanagement
Klimarisiken, Energiepreise, Extremwetter und CO₂-Kosten bleiben betriebswirtschaftlich relevant.
e) Vorbereitung auf mögliche künftige Änderungen
Omnibus I ist politisch weit – aber weitere Anpassungen (z. B. Taxonomie/CBAM-Detailregeln) können nachziehen.
9. Ausblick
Die Omnibus-Agenda zielt darauf, Berichtspflichten zu vereinfachen und den Anwendungsbereich zu verengen. Gleichzeitig zeigt die öffentliche Debatte, dass diese Reduktion als Abkehr von ursprünglichen Ambitionsniveaus verstanden werden kann.
Praktisch bedeutet das für Unternehmen: Wer bereits Strukturen aufgebaut hat, sollte sie nicht reflexartig stoppen, sondern strategisch konsolidieren: weniger „Pflichtdatensammeln“, mehr Steuerungsrelevanz, Wesentlichkeit und Anschlussfähigkeit an Kunden- und Finanzierungsanforderungen.

